Heimatverein Wolzig e.V.

Vereinssatzung


 

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Satzung

Heimatverein Wolzig e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Wolzig e.V.“

     Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgereicht Cottbus unter der Nummer VR 5539 eingetragen.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 15754 Heidesee, Ortsteil Wolzig, Bürgerhaus „Alte Kaufhalle“,   Friedersdorfer Straße 50.

    

Der Verein wurde am 11.05.2001 errichtet.

 

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Heimatverein Wolzig e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung:

  • der Jugend- und Altenhilfe;
  • von Kunst und Kultur;
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • der Erziehung und Bildung;
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
  • der Kriminalprävention;
  • des Sports;
  • der Heimatpflege und Heimatkunde;
  • des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Erforschung und Vermittlung der Heimatgeschichte;
  • Fortschreibung der Dorfchronik;
  • Pflege des Dorfes und seiner Umgebung wie Wasserwanderstützpunkt, Sportstätte, des Pachtobjektes Bürgerhaus „Alte Kaufhalle“ für Veranstaltungen des Heimatvereins, Kriegerdenkmal, Mole, Wanderwege u.a. unter Einbeziehung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie dem Uferschutz;
  • Erhalt und Ausbau von Einrichtungen und Veranstaltungen, die das Gemeinwohl im kulturellen und sportlichen, dem Freizeitbereich für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sowie den älteren Bürgern förderlich sind;
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Einrichtungen;
  • Vermittlung von Kenntnissen über das Landschaftsschutzgebiet Dahme-Heideseen und den Denkmalschutz sowie zum Erhalt und der Pflege der natürlichen Umgebung;
  • Bündelung der Kräfte gegen Gewalt, für Ordnung und Sicherheit, Katastrophen- und Brandschutz, für Präventionsmaßnahmen gegen Kriminalität;
  • Unterstützung und Förderung der Jugend wie z.B. finanzielle Förderung des Wolziger Jugendclubs;
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und eines generationsübergreifenden Miteinanders;
  • Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art (z.B. Karneval, Kinderfasching, Osterfeuer, Kinderfest, Faschingstanz, Vorträge, Buchlesungen, Kabarett, Beachvolleyball, Rentnerweihnachtsfeier u.a.);
  • Arbeitseinsätze jeglicher Art (z.B. Grünflächenpflege, Beseitigung von Unrat u.a.).


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

(7) Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.


§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

 

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.

 

(2) Dem Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen durch dessen Auflösung.

 

(4) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich erklärt werden.

 

(5) Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen oder Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Zahlungserinnerung und bestehendem Zahlungsrückstand im darauffolgenden Kalenderjahr, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(6) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Vorsitzendendem/der Vorsitzenden
b) dem/der ersten Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden
c) dem/der zweiten Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden

als vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. 

Als geschäftsführender Vorstand können bis zu vier weitere, nicht vertretungs-berechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

 

(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


(3) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des anwesenden ersten oder zweiten Stellvertreters. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines des vertretungsberechtigten Vorstandes. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(5) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 


 (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl des Revisors sowie Entgegennahme dessen Berichts;
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins;
  • Erlass ergänzender Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sin

 

(2) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser hat der Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch den Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.

 

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Vor Beginn einer jeden Mitgliederversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder festzustellen. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse durch offene Abstimmung.

 

(5) Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

 

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 7 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Revisor/in. Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.


§ 8 Datenschutz

 

(1) Die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung werden in einer gesonderten Datenschutzrichtlinie geregelt.

 

(2) Die Datenschutzrichtlinie wird durch den Vorstand beschlossen.


§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Heidesee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Wolzig zu verwenden hat.

 

 § 10 Haftungsausschluss

 

Die Haftung der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins bei rechtsgeschäftlich begründeten Schulden beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Dies gilt insbesondere für den Vorstand. Alle Rechte und Pflichten aus eventuellen vertraglichen Vereinbarungen oder Verträgen mit Dritten gelten ausschließlich für den Verein als Vertragspartner. Jegliche personelle Haftung des Handelnden als Vorstandsmitglied und als Revisor nach § 54 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2019 beschlossen.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.02.2012 außer Kraft.

 

 



Mario Oswald           Anne Schönfeldt      Thomas Wolff



Sarah Pridat            Kati Keßler               Rosemarie Kuschawa        Verena Hänschke